Hinweis:
Diese Seite ist so optimiert, dass beim Anklicken des Druckersymbols in der Kopfleiste des Explorers der Text ohne Graphiken und Hintergrund gedruckt wird.
Satzung des Wachtberger Kammerorchesters e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 17.8.2006 gegründet. Er führt den Namen Wachtberger Kammerorchester. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer .................... beim Amtsgericht Bonn eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“ zu seinem Namen. Sitz des Vereins ist Wachtberg.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege von Instrumentalmusik in Aufführungen mit künstlerischem Anspruch verwirklicht. Aufführungen sollen in der Regel im Gebiet der Gemeinde Wachtberg stattfinden. Es wird eine regelmäßige Kooperation mit dem Wachtberger Jugendorchester angestrebt.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(3) Aktive Mitglieder sind Instrumentalistinnen und Instrumentalisten als ausübende Mitglieder.
(4) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins. Die Fördermitgliedschaft kann jeder erwerben, der einen entsprechenden Antrag stellt und bereit ist, mindestens den dafür festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(5) Als Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung Personen aufnehmen, die die Zwecke des Vereins besonders gefördert haben.
(6) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
a) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Dirigenten.
b) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Aufnahmeordnung zu Einzelheiten der aktiven Mitgliedschaft.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird jeweils zum Quartalsende wirksam, wenn er mindestens einen Monat vor Quartalsende erklärt wurde. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen diese Frist verkürzen.
(3) Der Vereinsausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
(4) Das nach Abs. 3 ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen den Ausschluss beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen zwei Monaten die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss herbeizuführen. Geschieht dies nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder eingezahlte Beiträge, Spenden oder Sachleistungen nicht zurück.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können mit beratender Funktion teilnehmen.
(2) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei allen Proben und Konzerten nach besten Kräften mitzuwirken. Weitere Einzelheiten zur Proben- und Konzertteilnahme können in einer Ordnung zur aktiven Mitgliedschaft geregelt werden.
§ 8 Beitrag
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
(2) Der Vorstand kann für einzelne aktive Mitglieder eine Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung auf Widerruf aussprechen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann für bestimmte Handlungen Einzelvertretung festlegen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der aktiven Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl des Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann das Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen Vertreter ersetzt werden, den der Vorstand bestimmt.
(4) Der Vorstand hat die laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Dirigenten vorbehalten sind. Der Vorstand muss Verträge, die den Verein über die Amtszeit des Vorstandes hinaus binden, der Mitgliederversammlung zur Billigung vorlegen. Dies gilt nicht für die Vorbereitung anstehender Konzerte.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Vereins beratend hinzuziehen. Der Dirigent nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern der Vorsitzende nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Dirigent ist berechtigt, bei Bedarf die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher zu erfolgen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder per einfachem Brief oder E-mail.
(2) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme von Geschäftsberichten und Jahresabrechnung,
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Dirigent,
e) Feststellung und Änderung der Satzung,
f) Erlass der satzungsmäßigen Ordnungen,
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Beschlussfassung über Umlagen.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie aufzulösen und innerhalb von zwei Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Jedes anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Für jede Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der ein Protokoll anfertigt, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied hat auf Verlangen Anspruch auf eine Ausfertigung des Protokolls.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf kurzfristig einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn sie von einem Viertel der aktiven Mitglieder unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. Im Übrigen sind für die außerordentliche Mitgliederversammlung die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für das folgende Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie sind nur zulässig, wenn die Satzungsänderung in der schriftlichen Einladung mit Angabe und Wortlaut der zu ändernden Vorschrift angekündigt wurde.
§ 14 Dirigent
Der Dirigent wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Er wird vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Dem Dirigenten obliegt die künstlerische Leitung des Orchesters.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins trifft die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Sie sind nur zulässig, wenn die Auflösung des Vereins in der schriftlichen Einladung angekündigt wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein Wachtberger Jugendorchester e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden, ersatzweise an den Förderverein Kunst und Kultur in Wachtberg e.V.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17.8.06 beschlossen.